nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. allenfalls als Auskunftsperson (vgl. § 89 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 StPO) einzuvernehmen und auch die Einsprecherin selbst untersuchungsrichterlich zu befragen. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall unumgänglich - es gilt auch hier das Gebot der Verhältnismässigkeit (RBOG 1988 Nr. 46 als Präzisierung von RBOG 1986 Nr. 32): Je nach den Verhältnissen des konkreten Falls und der Begründung der Einsprache kann es bei den bereits getroffenen Ermittlungen oder Beweisabnahmen sein Bewenden haben.