Im gerichtlichen Verfahren ist das polizeiliche Unfall-Aufnahmeprotokoll bei sich widersprechenden Angaben der Befragten stets ein ungenügendes Beweismittel. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. allenfalls als Auskunftsperson (vgl. § 89 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 StPO) einzuvernehmen und auch die Einsprecherin selbst untersuchungsrichterlich zu befragen.