Dritte, welche eine objektive Darstellung des Unfallgeschehens liefern könnten, gibt es vorliegend nicht. Im Recht liegen einzig die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten. Diese divergieren in nicht unwesentlichen Punkten. Im Grunde steht hier folglich Aussage gegen Aussage, wobei sich beide Unfallbeteiligten lediglich vor der Polizei zur Sache äusserten. Im vorliegenden Fall ist es aber unabdingbar, dass das Bezirksamt im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Abklärungen tätigt. Im gerichtlichen Verfahren ist das polizeiliche Unfall-Aufnahmeprotokoll bei sich widersprechenden Angaben der Befragten stets ein ungenügendes Beweismittel.