Unumgänglich ist insbesondere, dass das zuständige Bezirksamt im Rahmen seiner Verpflichtung, die vom Einsprecher erhobenen Einwendungen abzuklären (§ 136 Abs. 3 StPO), Personen, welche das Unfallgeschehen mitverfolgen konnten, als Zeugen einvernimmt. Sie sind - nach Feststellung ihrer Personalien sowie ihrer Beziehungen zu den am Verfahren Beteiligten - über die Zeugnispflicht und gegebenenfalls über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären, zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93 StPO). b) Dritte, welche eine objektive Darstellung des Unfallgeschehens liefern könnten, gibt es vorliegend nicht.