Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist vom staatlichen Ankläger zu erbringen (§ 151 Abs. 1 StPO). Hiefür ist dann, wenn es nicht bei einer bezirksamtlichen Strafverfügung sein Bewenden hat, in aller Regel erforderlich, dass Beweismassnahmen getroffen werden. Unumgänglich ist insbesondere, dass das zuständige Bezirksamt im Rahmen seiner Verpflichtung, die vom Einsprecher erhobenen Einwendungen abzuklären (§ 136 Abs. 3 StPO), Personen, welche das Unfallgeschehen mitverfolgen konnten, als Zeugen einvernimmt.