Hierauf kann jedoch zur Vermeidung unnötiger Weiterungen aus folgenden Gründen verzichtet werden: 3. a) In einer Strafuntersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsrichter und die gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 74 StPO). Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist vom staatlichen Ankläger zu erbringen (§ 151 Abs. 1 StPO).