Dass zwischen diesen beiden Feststellungen ein gravierender Unterschied mit bedeutsamen rechtlichen Konsequenzen liegt, bedarf keiner langen Erörterungen. Um feststellen zu können, welche Aussagen die Berufungsklägerin tatsächlich machte, und um ihr insbesondere auch Gelegenheit zu geben, allenfalls eine rotokollberichtigungsbeschwerde einzureichen, wäre an sich unabdingbar, die Vorinstanz anzuhalten, ein korrektes Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Hierauf kann jedoch zur Vermeidung unnötiger Weiterungen aus folgenden Gründen verzichtet werden: 3. a)