Daran fehlt es vorliegend jedoch nach Auffassung der Berufungsklägerin. Sie bestreitet, je vor Vorinstanz gesagt zu haben, am Kollisionsort werde man "oft rechts überholt". Diese Aussage würde denn auch im Widerspruch stehen zu ihrer unbestritten gebliebenen, ebenfalls protokollierten Bemerkung, man werde im Bereich der Unfallstelle "oft überholt". Dass zwischen diesen beiden Feststellungen ein gravierender Unterschied mit bedeutsamen rechtlichen Konsequenzen liegt, bedarf keiner langen Erörterungen.