Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, ein Protokoll, welches den obgenannten Bestimmungen entsprechen würde, zu erstellen; sie liess es dabei bewenden, die Ausführungen der Einsprecherin anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgerichtlicher Kommission in das Urteil zu integrieren. Solches Vorgehen muss nicht von vornherein als vorschriftswidrig bezeichnet werden. Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben und Parteivorbringen dann, wenn auf ein separates Protokoll verzichtet wird, im Entscheid selbst (korrekt) enthalten sind. Daran fehlt es vorliegend jedoch nach Auffassung der Berufungsklägerin.