Dieses hat die Angaben des Orts und der Zeit der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten, die Anträge und wesentlichen Ausführungen, den Gang des Verfahrens und die dabei beobachteten gesetzlichen Formvorschriften sowie die getroffenen Entscheidungen zu enthalten. Jede Partei kann innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichtsprotokolls bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen beim Gericht die Berichtigung des Protokolls beantragen (§ 47 StPO). Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, ein Protokoll, welches den obgenannten Bestimmungen entsprechen würde, zu erstellen;