{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--34_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-34", "Checksum": "a7a4ac63667fec22763902b73521aac9"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Protokoll der Gerichtsverhandlung; notwendige Abklärungen im Einspracheverfahren; Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Rückweisungen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:51:59", "Checksum": "8eb5d6ce92bb59d2dcccb0cc4f2da59a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 34\nRegeste:\nProtokoll der Gerichtsverhandlung; notwendige Abklärungen im Einspracheverfahren; Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Rückweisungen\n\n\n4. Im Grunde müsste die Streitsache somit zwecks Durchführung korrekter Einvernahmen an die Vorinstanz zurückgeschickt werden. Auch bei Rückweisungen ist jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zur Diskussion steht nach der Strafverfügung des Bezirksamts eine Busse von Fr. 50.--. Dazu kommen Auslagen in Höhe von Fr. 80.--. Den Staatsapparat wegen insgesamt Fr. 130.-- nochmals in Bewegung zu setzen, wird der Sache nicht gerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bald ein Jahr nach dem Unfall nicht anzunehmen ist, dass die Unfallbeteiligten noch in der Lage sind, Angaben zur Kollision zu machen, die nunmehr eine klare Schuldzuweisung ermöglichen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl X als auch Y an ihren einstigen Depositionen festhalten würden.\nGestützt auf die heute vorhandenen Akten lässt sich der Schuldspruch gegenüber der Berufungsklägerin indessen wegen der erwähnten Widersprüchlichkeiten resp. mangels rechtsgenüglichen Beweises ihrer Schuld nicht halten. Bekanntlich darf aus der blossen Tatsache einer Kollision nicht auf ein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Konkrete bzw. beweismässig ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Berufungsklägerin nicht an die den Fahrzeuglenkern obliegenden Verpflichtungen hielt, existieren vorliegend nicht. Demgemäss ist das angefochtene Urteil ohne Weiterungen des Verfahrens aufzuheben und X freizusprechen.\nRekurskommission, 10. Januar 1994, SB 93 33"}