Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhob, nichts zu ändern: Einerseits hat ein Angeschuldigter schon während der laufenden Untersuchungshandlungen Anspruch auf Hilfestellung durch einen Anwalt; andererseits ist bereits heute rechtsgenüglich erstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs gegeben sind. Rekurskommission, 7. März 1994, SW 94 3