Allein schon das bislang aufgelaufene Aktenmaterial zeigt, dass ein "relativ" schwerer Fall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt; entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Anklageerhebung gar nicht mehr abgewartet werden, um "mit Bezug auf das mögliche Strafmass klarer zu sehen". Bei Gegebenheiten wie den vorliegenden, bei komplexen Verhältnissen mit Sach- und Rechtsfragen nicht einfacher Art, gepaart mit einer schwierigen Persönlichkeit des Angeschuldigten, besteht ein unbedingter Anspruch auf amtliche Verteidigung. Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhob, nichts zu ändern: