Bei Würdigung dieser massgebenden Aspekte erscheint es unumgänglich, X bereits heute die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der Straffall ist sowohl in menschlicher als auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - diese drei Aspekte überschneiden sich vorliegend - derart komplex, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, weiterhin ohne amtlichen Verteidiger zu bleiben. Allein schon das bislang aufgelaufene Aktenmaterial zeigt, dass ein "relativ" schwerer Fall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt; entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Anklageerhebung gar nicht mehr abgewartet werden, um "mit Bezug auf das mögliche Strafmass klarer zu sehen".