AJP 1992 S. 664 f.). c) X ist bevormundet. Es bedarf keiner langen Ausführungen, dass unter den hier vorliegenden Umständen die Strafverteidigung die üblichen Aufgaben eines Amtsvormunds bei weitem sprengt. Der Angeschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Es wird ihm die Begehung von rund 50 Delikten - und zwar nicht der leichtesten Art - vorgeworfen. Die Untersuchungsakten umfassen heute schon mehr als 1'000 Seiten. Der Beschwerdeführer selbst lebt seit vielen Jahren in ungeordneten Verhältnissen. Er hat ganz spezielle Wert- und Zielvorstellungen, wobei einzuräumen ist, dass er weder anlagemässig noch im praktischen Leben bislang auf der Sonnenseite stand.