Dabei stellt es auf verschiedene Kriterien ab: Neben der Schwere der vom Angeklagten zu gewärtigenden Sanktion zieht es die Schwierigkeit des Straffalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Betracht; hiefür können etwa die rechtliche Qualifikation einer Tat und die Frage der Täterschaft sowie der Umstand entscheidend sein, ob ein Geständnis vorliegt. Jene Schwierigkeiten sind an den Fähigkeiten des Angeklagten zu messen (BGE 117 Ia 279, 115 Ia 105, 103 Ia 5; vgl. auch Pra 81, 1992, Nr. 70 zur Praxis des Europäischen Gerichtshofs; VPB 55/IV, 1991, Nr. 52; AJP 1992 S. 664 f.). c) X ist bevormundet.