Sein Auto als sein einziger Vermögensgegenstand darf demgemäss nicht dazu führen, dass nicht von seinerseitiger Bedürftigkeit ausgegangen wird. Diese ergibt sich vielmehr aus der Tatsache, dass er seit Jahren kein regelmässiges Einkommen mehr hat und in den letzten drei Monaten vor seiner Verhaftung sogar Arbeitslosenunterstützung beziehen musste. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung somit erfüllt. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Angeklagte aufgrund von Art.