Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Sie setzt nämlich unter allen Umständen voraus, dass derjenige, welcher die amtliche Verteidigung verlangt, faktisch in der Lage ist, sein Fahrzeug zu versilbern und auf diese Weise Mittel flüssig zu machen. Daran fehlt es indessen vorliegend. X befindet sich nun seit mehr als acht Monaten in Haft. Dass er während seiner 14tägigen Flucht andere Dinge im Kopf hatte, als seinen Wagen zu veräussern, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sein Auto als sein einziger Vermögensgegenstand darf demgemäss nicht dazu führen, dass nicht von seinerseitiger Bedürftigkeit ausgegangen wird.