Aus jenem Bericht geht zusätzlich hervor, dass er nebst allem anderen noch mit Schadenersatzforderungen von "ein paar hundert Tausend" konfrontiert ist oder sein wird. Im Kanton Luzern wird ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Offizialanwalt bzw. auf amtliche Verteidigung von vornherein verneint, wenn der Gesuchsteller noch Eigentümer eines Autos, welchem kein Kompetenzcharakter zukommt, ist (LGVE 1992 I Nr. 31). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben.