X befindet sich seit 1. Juni 1993 in Haft. Während der letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung erhielt er von der Gemeinde eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von Fr. 2'500.-- bis Fr. 2'700.--. Allein schon für seine Wohnung hatte er jedoch Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Dass dies den Verhältnissen nicht ganz angemessen war, sei hier nur am Rande erwähnt; ausschlaggebend ist es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Fr. 13'000.--. Als Vermögen verwies er auf sein Auto der Marke Audi, Jahrgang 1985, im Wert von angeblich Fr. 9'000.--.