2. Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 StPO hervor. Ein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger schon während der laufenden Untersuchungen resultiert zusätzlich auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (vgl. Pra 81, 1992, Nr. 70). Die Vorinstanz bestritt dies in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nie; sie vertritt jedoch die Auffassung, weder habe X je Bedürftigkeit geltend gemacht, noch sei es zur Zeit materiell notwendig, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben. 3. a) X befindet sich seit 1. Juni 1993 in Haft.