Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig und zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeschuldigten übersteigt (§ 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 StPO). 2. Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 StPO hervor.