RBOG 1994 Nr. 33 Amtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens 1. Das Gesuch um amtliche Verteidigung kann jederzeit gestellt werden. Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig und zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeschuldigten übersteigt (§ 51 Abs. 1 und 2 i.V.m.