{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--33_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-33", "Checksum": "a566314fccb97fa38240ec96b225b189"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:46", "Checksum": "e037a4f68316dbd28afea53a74b9d33f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33\nRegeste:\nAmtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens\n\n\nc) X ist bevormundet. Es bedarf keiner langen Ausführungen, dass unter den hier vorliegenden Umständen die Strafverteidigung die üblichen Aufgaben eines Amtsvormunds bei weitem sprengt. Der Angeschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Es wird ihm die Begehung von rund 50 Delikten - und zwar nicht der leichtesten Art - vorgeworfen. Die Untersuchungsakten umfassen heute schon mehr als 1'000 Seiten. Der Beschwerdeführer selbst lebt seit vielen Jahren in ungeordneten Verhältnissen. Er hat ganz spezielle Wert- und Zielvorstellungen, wobei einzuräumen ist, dass er weder anlagemässig noch im praktischen Leben bislang auf der Sonnenseite stand. Der Gutachter diagnostizierte bei ihm eine gravierende Persönlichkeitsstörung, welche sich in Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere.\nBei Würdigung dieser massgebenden Aspekte erscheint es unumgänglich, X bereits heute die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der Straffall ist sowohl in menschlicher als auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - diese drei Aspekte überschneiden sich vorliegend - derart komplex, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, weiterhin ohne amtlichen Verteidiger zu bleiben. Allein schon das bislang aufgelaufene Aktenmaterial zeigt, dass ein \"relativ\" schwerer Fall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt; entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Anklageerhebung gar nicht mehr abgewartet werden, um \"mit Bezug auf das mögliche Strafmass klarer zu sehen\". Bei Gegebenheiten wie den vorliegenden, bei komplexen Verhältnissen mit Sach- und Rechtsfragen nicht einfacher Art, gepaart mit einer schwierigen Persönlichkeit des Angeschuldigten, besteht ein unbedingter Anspruch auf amtliche Verteidigung. Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhob, nichts zu ändern: Einerseits hat ein Angeschuldigter schon während der laufenden Untersuchungshandlungen Anspruch auf Hilfestellung durch einen Anwalt; andererseits ist bereits heute rechtsgenüglich erstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs gegeben sind.\nRekurskommission, 7. März 1994, SW 94 3"}