{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--33_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-33", "Checksum": "f1b539a5d42fdc9fd2b7fe53cfcbfc67"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:00", "Checksum": "0cbc65eaa6b76b0b5086821519a4b86c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 33\nRegeste:\nAmtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens\n\nRBOG 1994 Nr. 33\nAmtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens\n1. Das Gesuch um amtliche Verteidigung kann jederzeit gestellt werden. Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig und zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeschuldigten übersteigt (§ 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 StPO).\n2. Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 StPO hervor. Ein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger schon während der laufenden Untersuchungen resultiert zusätzlich auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (vgl. Pra 81, 1992, Nr. 70). Die Vorinstanz bestritt dies in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nie; sie vertritt jedoch die Auffassung, weder habe X je Bedürftigkeit geltend gemacht, noch sei es zur Zeit materiell notwendig, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben.\n3. a) X befindet sich seit 1. Juni 1993 in Haft. Während der letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung erhielt er von der Gemeinde eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von Fr. 2'500.-- bis Fr. 2'700.--. Allein schon für seine Wohnung hatte er jedoch Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Dass dies den Verhältnissen nicht ganz angemessen war, sei hier nur am Rande erwähnt; ausschlaggebend ist es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Fr. 13'000.--. Als Vermögen verwies er auf sein Auto der Marke Audi, Jahrgang 1985, im Wert von angeblich Fr. 9'000.--. Dieser Wagen steht zur Zeit offenbar in einer Garage, für welche X einen Mietzins zu entrichten hat; er wies jedenfalls darauf hin, nach seiner Entlassung könnte er sein Auto, welches jetzt ungenutzt auf einem teuren Parkplatz stehe, verkaufen. Dieselben Angaben machte er anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung. Aus jenem Bericht geht zusätzlich hervor, dass er nebst allem anderen noch mit Schadenersatzforderungen von \"ein paar hundert Tausend\" konfrontiert ist oder sein wird.\nIm Kanton Luzern wird ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Offizialanwalt bzw. auf amtliche Verteidigung von vornherein verneint, wenn der Gesuchsteller noch Eigentümer eines Autos, welchem kein Kompetenzcharakter zukommt, ist (LGVE 1992 I Nr. 31). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Sie setzt nämlich unter allen Umständen voraus, dass derjenige, welcher die amtliche Verteidigung verlangt, faktisch in der Lage ist, sein Fahrzeug zu versilbern und auf diese Weise Mittel flüssig zu machen. Daran fehlt es indessen vorliegend. X befindet sich nun seit mehr als acht Monaten in Haft. Dass er während seiner 14tägigen Flucht andere Dinge im Kopf hatte, als seinen Wagen zu veräussern, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sein Auto als sein einziger Vermögensgegenstand darf demgemäss nicht dazu führen, dass nicht von seinerseitiger Bedürftigkeit ausgegangen wird. Diese ergibt sich vielmehr aus der Tatsache, dass er seit Jahren kein regelmässiges Einkommen mehr hat und in den letzten drei Monaten vor seiner Verhaftung sogar Arbeitslosenunterstützung beziehen musste.\nIn finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung somit erfüllt.\nb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Angeklagte aufgrund von Art. 4 BV keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn es sich bei der Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist. Unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten besteht hingegen im allgemeinen schon dann ein Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn der Angeklagte mit einer Strafe zu rechnen hat, für welche wegen ihrer Dauer von mehr als 18 Monaten die Gewährung des bedingten Vollzugs ausgeschlossen ist, oder wenn eine freiheitsentziehende Massnahme von erheblicher Tragweite in Frage steht (BGE 113 Ia 221, 111 Ia 83 mit Hinweisen). Bei einer weiteren Gruppe von als relativ schwer zu bezeichnenden Strafsachen beantwortet das Bundesgericht die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Dabei stellt es auf verschiedene Kriterien ab: Neben der Schwere der vom Angeklagten zu gewärtigenden Sanktion zieht es die Schwierigkeit des Straffalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Betracht; hiefür können etwa die rechtliche Qualifikation einer Tat und die Frage der Täterschaft sowie der Umstand entscheidend sein, ob ein Geständnis vorliegt. Jene Schwierigkeiten sind an den Fähigkeiten des Angeklagten zu messen (BGE 117 Ia 279, 115 Ia 105, 103 Ia 5; vgl. auch Pra 81, 1992, Nr. 70 zur Praxis des Europäischen Gerichtshofs; VPB 55/IV, 1991, Nr. 52; AJP 1992 S. 664 f.)."}