Vielmehr haben die Rekurrenten ohne weiteres die Möglichkeit, ihre Klage auf dem ordentlichen Wege einzuleiten, mithin einen Vermittlungsvorstand abzuhalten und die Weisung beim Bezirksgericht B einzureichen. Sollte tatsächlich ein negativer interkantonaler Kompetenzkonflikt entstehen, etwa weil das Bezirksgericht B auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintritt, hat das Bundesgericht diesen Konflikt im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zu lösen (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 51). Rekurskommission, 21. Februar 1994, ZR 94 9