4. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten stellt die Nichtanhandnahme des vom Bezirksgericht A im Kanton Zürich überwiesenen Prozesses durch das Bezirksgericht B im Kanton Thurgau schliesslich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar. Vielmehr haben die Rekurrenten ohne weiteres die Möglichkeit, ihre Klage auf dem ordentlichen Wege einzuleiten, mithin einen Vermittlungsvorstand abzuhalten und die Weisung beim Bezirksgericht B einzureichen.