Die Zulassung der passiven Prozessüberweisung würde auch zu stossenden Ergebnissen führen, wenn ein Kanton eine Streitsache an ein thurgauisches Gericht überweist, bei welcher aufgrund der Prozessordnung des überweisenden Kantons ein Sühneverfahren nicht durchgeführt wurde, während im Kanton Thurgau für die gleiche Streitigkeit zwingend die Abhaltung eines Vermittlungsvorstands vorgeschrieben ist. Im Verhältnis zum Zivilprozessrecht des Kantons Zürichs gälte dies insbesondere für alle im beschleunigten Verfahren zu beurteilenden Klagen sowie bei gewissen arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten (vgl. §§ 104 und 105 ZPO ZH). 4.