vielmehr zählte der Gesetzgeber die entsprechenden Ausnahmen abschliessend auf. Die Zulassung der passiven Prozessüberweisung würde auch zu stossenden Ergebnissen führen, wenn ein Kanton eine Streitsache an ein thurgauisches Gericht überweist, bei welcher aufgrund der Prozessordnung des überweisenden Kantons ein Sühneverfahren nicht durchgeführt wurde, während im Kanton Thurgau für die gleiche Streitigkeit zwingend die Abhaltung eines Vermittlungsvorstands vorgeschrieben ist.