Ohne Vermittlungsvorstand könnte ein an ein thurgauisches Gericht überwiesener Prozess nur anhand genommen werden, wenn auch diesbezüglich von einer vom Richter auszufüllenden Gesetzeslücke ausgegangen würde. Den Gesetzesmaterialien ist aber nicht zu entnehmen, dass bezüglich der ohne Vermittlungsvorstand an die Hand zu nehmenden Streitigkeiten eine Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt; vielmehr zählte der Gesetzgeber die entsprechenden Ausnahmen abschliessend auf.