Damit aber sprechen auch keine Praktikabilitätsgründe dafür, die passive Prozessüberweisung zuzulassen. Der einzige Unterschied zwischen der Prozessüberweisung und einer ordentlichen Klageanhebung bestünde dann nämlich noch darin, dass in letzterem Fall die Rechtshängigkeit unterbrochen würde. Vor einem drohenden Rechtsverlust bei einer beim unzuständigen Gericht erhobenen Klage schützt indessen Art. 139 OR. Ohne Vermittlungsvorstand könnte ein an ein thurgauisches Gericht überwiesener Prozess nur anhand genommen werden, wenn auch diesbezüglich von einer vom Richter auszufüllenden Gesetzeslücke ausgegangen würde.