in allen anderen Fällen kann im Thurgau ein Prozess vom Gericht nur entgegengenommen werden, wenn die Weisung eines thurgauischen Friedensrichters vorliegt. Selbst wenn somit auf dem Wege der Lückenfüllung die passive Prozessüberweisung grundsätzlich zugelassen würde, müsste ausser in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ein Vermittlungsvorstand abgehalten werden, da ansonsten der Anspruch auf den verfassungsmässigen Friedensrichter verletzt würde. Damit aber sprechen auch keine Praktikabilitätsgründe dafür, die passive Prozessüberweisung zuzulassen.