Das Gesetz regelt nach § 51 Abs. 2 KV die Organisation und das Verfahren. In § 43 Abs. 1 ZPO sowie § 133 Abs. 2 BauG sind abschliessend diejenigen Streitigkeiten aufgezählt, in welchen eine Klage direkt beim zuständigen Gericht ohne Vermittlungsvorstand anhängig gemacht werden kann; in allen anderen Fällen kann im Thurgau ein Prozess vom Gericht nur entgegengenommen werden, wenn die Weisung eines thurgauischen Friedensrichters vorliegt.