Auch aus diesem Grunde kann daher nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Zivilprozessordnung ausgegangen werden. Vielmehr war dem Gesetzgeber der Bestand dieses Instituts sehr wohl bekannt, und er verzichtete bewusst auf die Aufnahme desselben in die ZPO. 3. Nach § 52 Abs. 2 Ziff. 3 der Kantonsverfassung üben neben dem Obergericht, der Rekurskommission und den Bezirksgerichten bzw. deren Kommissionen und Präsidenten die Friedensrichter die Zivilrechtspflege aus. Das Gesetz regelt nach § 51 Abs. 2 KV die Organisation und das Verfahren.