Dies hätte nämlich zur Folge, dass der bei einem unzuständigen Gericht eines anderen Kantons klagende Kläger aufgrund der dort zulässigen aktiven interkantonalen Prozessüberweisung besser gestellt wird als derjenige, der zuerst ein unzuständiges Gericht innerhalb des betreffenden Kantons anruft: Der Kläger, dessen Klage infolge Unzuständigkeit eines Gerichts dieses Kantons zurückgewiesen wird, muss nämlich die Klage beim zuständigen Gericht innerhalb des gleichen Kantons in den entsprechenden Formen neu einleiten, mithin im Kanton Thurgau erneut einen Vermittlungsvorstand abhalten (vgl. Dubs, Die Prozessüberweisung im zürcherischen Zivilprozessrecht unter Berücksichtigung der Regelungen