Kennt ein Kanton hingegen weder das Institut der Prozessüberweisung noch einen entsprechenden innerkantonal wirksamen Rechtsbehelf, erscheint die Zulassung der passiven Prozessüberweisung auf dem Wege der richterlichen Lückenfüllung problematisch: Dies hätte nämlich zur Folge, dass der bei einem unzuständigen Gericht eines anderen Kantons klagende Kläger aufgrund der dort zulässigen aktiven interkantonalen Prozessüberweisung besser gestellt wird als derjenige, der zuerst ein unzuständiges Gericht innerhalb des betreffenden Kantons anruft: