Zwar mag noch angehen, bei Kantonen, welche zumindest innerkantonal das Institut der Prozessüberweisung kennen oder die Rechtshängigkeit einer beim zuständigen Gericht neu angebrachten Klage auf das Datum ihrer ersten fehlerhaften Einreichung beim unzuständigen Gericht zurückbeziehen, auf dem Wege der Auslegung der entsprechenden einschlägigen Normen den überwiesenen Prozess ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit an die Hand zu nehmen. Kennt ein Kanton hingegen weder das Institut der Prozessüberweisung noch einen entsprechenden innerkantonal wirksamen Rechtsbehelf, erscheint die Zulassung der passiven Prozessüberweisung auf dem Wege der richterlichen Lückenfüllung problematisch: