entgegen der Praxis in anderen Kantonen liegt folglich keine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke vor. Zwar mag noch angehen, bei Kantonen, welche zumindest innerkantonal das Institut der Prozessüberweisung kennen oder die Rechtshängigkeit einer beim zuständigen Gericht neu angebrachten Klage auf das Datum ihrer ersten fehlerhaften Einreichung beim unzuständigen Gericht zurückbeziehen, auf dem Wege der Auslegung der entsprechenden einschlägigen Normen den überwiesenen Prozess ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit an die Hand zu nehmen.