Jene Ausführungen betreffen indessen nur die aktive Prozessüberweisung. Ob allenfalls die Gerichte des Kantons Thurgau, an welche ein Prozess von einem anderen Kanton überwiesen wird, die Pflicht zur Anhandnahme der Streitsache ohne erneute Klageerhebung haben, wurde offengelassen. Die Rekurrenten schliessen daraus, auf dem Wege der Lückenfüllung sei die passive Prozessüberweisung als zulässig zu erachten. 2. Den in RBOG 1992 Nr. 38 zitierten Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Gesetzesberatungen lediglich mit der aktiven Prozessüberweisung befasst hätten. Vielmehr ging es generell um das Institut der Prozessüberweisung.