RBOG 1994 Nr. 32 Keine passive Prozessüberweisung 1. Die Rekurrenten reichten beim Bezirksgericht A im Kanton Zürich eine Erbteilungsklage ein. Dieses trat auf die Klage nicht ein und überwies den Prozess an das Bezirksgericht B im Kanton Thurgau: Es bestehe ein unlösbarer Sachzusammenhang zwischen diesem Verfahren und einer beim Bezirksgericht B bereits hängigen Erbteilungssache. Das Bezirksgericht B nahm das Verfahren nicht an die Hand; das thurgauische Prozessrecht kenne das Institut der Prozessüberweisung nicht. In diesem Sinn äusserte sich die Rekurskommission in RBOG 1992 Nr. 38. Jene Ausführungen betreffen indessen nur die aktive Prozessüberweisung.