{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--32_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-32", "Checksum": "b8df0a77e3c958301237b3b5d6e2272d"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine passive Prozessüberweisung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:47", "Checksum": "014dc018087e69dc03fd02a2f9a2104d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 32\nRegeste:\nKeine passive Prozessüberweisung\n\n\nDie Zulassung der passiven Prozessüberweisung würde auch zu stossenden Ergebnissen führen, wenn ein Kanton eine Streitsache an ein thurgauisches Gericht überweist, bei welcher aufgrund der Prozessordnung des überweisenden Kantons ein Sühneverfahren nicht durchgeführt wurde, während im Kanton Thurgau für die gleiche Streitigkeit zwingend die Abhaltung eines Vermittlungsvorstands vorgeschrieben ist. Im Verhältnis zum Zivilprozessrecht des Kantons Zürichs gälte dies insbesondere für alle im beschleunigten Verfahren zu beurteilenden Klagen sowie bei gewissen arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten (vgl. §§ 104 und 105 ZPO ZH).\n4. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten stellt die Nichtanhandnahme des vom Bezirksgericht A im Kanton Zürich überwiesenen Prozesses durch das Bezirksgericht B im Kanton Thurgau schliesslich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar. Vielmehr haben die Rekurrenten ohne weiteres die Möglichkeit, ihre Klage auf dem ordentlichen Wege einzuleiten, mithin einen Vermittlungsvorstand abzuhalten und die Weisung beim Bezirksgericht B einzureichen. Sollte tatsächlich ein negativer interkantonaler Kompetenzkonflikt entstehen, etwa weil das Bezirksgericht B auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintritt, hat das Bundesgericht diesen Konflikt im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zu lösen (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 51).\nRekurskommission, 21. Februar 1994, ZR 94 9"}