Wird demgemäss gegen eine definitive Verfügung Rekurs erhoben, bleibt die ursprüngliche superprovisorische Verfügung grundsätzlich in Kraft, sofern nicht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und somit die Vollstreckbarkeit der definitiven Verfügung angeordnet wird. Rekurskommission, 21. Februar 1994, ZR 94 22