Wird aber mit der definitiven Verfügung die superprovisorische Anordnung ausdrücklich aufgehoben, fällt auch diese Massnahme unter die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekursverfahrens, so dass in diesem Fall die superprovisorische Massnahme weiterhin Gültigkeit hat (ZR 78, 1979, Nr. 18 S. 33; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 275 N 4). Wird demgemäss gegen eine definitive Verfügung Rekurs erhoben, bleibt die ursprüngliche superprovisorische Verfügung grundsätzlich in Kraft, sofern nicht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und somit die Vollstreckbarkeit der definitiven Verfügung angeordnet wird.