sie verliert ihre Gültigkeit erst mit der Rechtskraft der definitiven Verfügung. Wird aber mit der definitiven Verfügung die superprovisorische Anordnung ausdrücklich aufgehoben, fällt auch diese Massnahme unter die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekursverfahrens, so dass in diesem Fall die superprovisorische Massnahme weiterhin Gültigkeit hat (ZR 78, 1979, Nr. 18 S. 33; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 275 N 4).