Die aufschiebende Wirkung kann indessen nicht weiter gehen als die angefochtene Verfügung selbst: Wird mit der definitiven Verfügung die superprovisorische Verfügung nicht ausdrücklich aufgehoben, bleibt diese weiterhin in Kraft und kann demgemäss in einem allfälligen Rekursverfahren von der aufschiebenden Wirkung gar nicht betroffen werden; sie verliert ihre Gültigkeit erst mit der Rechtskraft der definitiven Verfügung.