RBOG 1994 Nr. 31 Aufschiebende Wirkung des Rekurses und superprovisorische Verfügung 1. Die Rekurrenten geben alljährlich eine Fasnachtszeitung heraus. Mit superprovisorischer und nachfolgender definitiver Verfügung untersagte ihnen das Gerichtspräsidium im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 28c ZGB, das Blatt zu veräussern. Die Herausgeber reichten gegen den definitiven Entscheid Rekurs ein. Tags darauf wurde die Publikation wieder verkauft. 2. Mit der Einreichung eines Rekurses kann eine superprovisorische Verfügung nicht unterlaufen werden.