3. Stützt sich demnach die Einsetzung eines Sachverständigen zur Tatbestandsaufnahme auf Bundesrecht, kann eine entsprechende, im summarischen Verfahren erlassene Verfügung stets mit Rekurs angefochten werden, sofern es sich um eine Erledigungsverfügung im Sinne von § 235 Abs. 1 ZPO handelt. In dieser Hinsicht ist RBOG 1990 Nr. 34 zu ergänzen. Rekurskommission, 5. September 1994, ZR 94 55