Zwar mag sich insbesondere der letztgenannte Tatbestand § 170 ZPO annähern, da bei schnell verderblichen Frachtgütern immer Gefahr in Verzug liegt; dies ändert aber nichts daran, dass sich diese Tatbestandsfeststellungen auf Bundesrecht abstützen und somit unabhängig von kantonalen Bestimmungen über die vorsorgliche Beweissicherung durchzuführen sind. 3. Stützt sich demnach die Einsetzung eines Sachverständigen zur Tatbestandsaufnahme auf Bundesrecht, kann eine entsprechende, im summarischen Verfahren erlassene Verfügung stets mit Rekurs angefochten werden, sofern es sich um eine Erledigungsverfügung im Sinne von § 235 Abs. 1 ZPO handelt.