Die Ausgestaltung der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR als eigenständiges Institut der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat auch Auswirkungen auf die Anfechtungsmöglichkeit entsprechender Verfügungen. Materiell handelt es sich um eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren nach § 161 Ziff. 3 i.V. m. § 173 Ziff. 9 ZPO. Prozessual liegt ein Erledigungsentscheid vor, welcher zwar die Beweissicherung betrifft, mit Rücksicht auf den eigenständigen Charakter aber nicht unter § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, sondern unter § 235 Abs. 1 ZPO zu subsumieren ist. Dies gilt nicht nur für die amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme nach Art.