SGGVP 1988 Nr. 50). Die Beweisaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR hat schliesslich mit dem ordentlichen Beweisverfahren mittels Expertise nach der Zivilprozessordnung nichts zu tun; für eine amtliche Prüfung des Werks kommt somit die Anordnung einer Oberexpertise nicht in Frage. Hingegen kann das Begehren der Gegenpartei um Durchführung einer Gegenexpertise als selbständiger Antrag im Sinne von Art. 367 Abs. 2 OR verstanden werden; das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass jeder Teil berechtigt ist, auf seine Kosten eine Prüfung des Werks durch Sachverständige zu verlangen (LGVE 1987 I Nr. 22). b) Die Ausgestaltung der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme nach Art.